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Beim Umzug Steuern sparen
Nur bei einem berufsbedingten Wohnungswechsel können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung Ihre Umzugskosten geltend machen. Doch dann lohnt sich das sorgfältige Sammeln der Belege wirklich. Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater über die aktuelle Gesetzgebung und die geltenden Höchstbeträge. Derzeit (Stand 1/2003) werden folgende Kosten ganz oder teilweise angerechnet:
Beförderungskosten - Aufwendungen für den Transport des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung (Spediteuer, Mietwagen.... etc.).
Reisekosten - Aufwendungen für alle zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Reise vom alten und zum neuen Wohnort. Zusätzlich können auch Tagegeld und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Informieren Sie sich über die aktuellen Voraussetzungen und Pauschbeträge.
Mietentschädigung - Die Miete für die bisherige Wohnung bis zur frühestmöglichen Auflösung des Mietverhältnisses, längstens jedoch sechs Monate, wenn gleichzeitig für die neue Wohnung Miete gezahlt werden muss.
Maklergebühren - Die ortüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage.
Kosten für Kochherd und Öfen - Falls die Beschaffung von Kochherd und Öfen erforderlich ist, können diese in Grenzen steuerlich geltend gemacht werden.
Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder - Auch Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder, der durch den Umzug erforderlich wird, können bis zum gültigen Höchstbetrag abgesetzt werden.
Sonstige Umzugskosten - Für sonsitge Umzugskosten können pro Person bestimmte Pauschbeträge geltend gemacht werden. Die gültigen Beträge nennen Ihnen Ihr Steuerberater.
Ausland - Bei Umzügen ins Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Fragen Sie Ihren Steuerberater.
Informationen - Aktuelle Informationen zum Thema Umzug und Steuern erhalten Sie beim Präsidium des Bund der Steuerzahler e.V., Postfach 4780, 65037 Wiesbaden, Tel. (0611) 99133-0, Fax (0611) 9913314
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