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Neuer Mietvertrag - Lesen Sie den neuen Mietvertrag sorgfältig durch. Achten Sie besonders auf Klauseln, bei denen es um Geld geht: Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, Kaution oder Nebenkosten. Vorsicht ist geboten bei Zeitmietverträgen, bei denen der Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages die Wohnung selbst nutzen oder umbauen will. Eine Verlängerung des Mietvertrags kann nach dem am 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrecht nicht mehr gefordert werden. Allerdings muss der Grund für die Befristung im Mietvertrag genannt werden, sonst gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Mietkaution - Als Mietkaution sind höchstens drei Monatskaltmieten zulässig, die der Mieter in drei Raten zahlen kann.
Kauf - Falls vom Vormieter stammende feste Einbauten oder sonstige Gegenstände übernommen werden sollen, klären Sie frühzeitig, zu welchem Preis Sie oder ggf. der Vermieter selbst diese übernehmen werden.
Schönheitsreparaturen - Schönheitsreparaturen sind nur dann Sache des Mieters, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Ungültig sind Klauseln, nach denen ein Mieter beim Ein- und Auszug renovieren muss.
Maklergebühren - Ein Makler darf nur dann Provision verlangen, wenn er Ihnen wirklich zu einem Mietvertrag verholfen hat.
Wohnungsübergabe - Mach Sie bei Mietantritt mit Ihrem Vermieter ein Übergabeprotokoll, das den Zustand der Wohnung festhält.
Versicherungen - Überprüfen Sie die Deckungssumme Ihrer Hausratversicherung sowie Ihren Haftpflichtversicherungsschutz.
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Häufig gestellte Fragen